Rechtsprechung
VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Widerruf der Approbation als Apotheker; Unwürdigkeit; strafrechtliche Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen Beihilfe zu Betrug; keine Unverhältnismäßigkeit; Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis oder Ruhensanordnung kein milderes Mittel; keine Doppelbestrafung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
- VGH Bayern, 23.01.2013 - 21 ZB 12.2249
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (10)
- VGH Bayern, 15.02.2000 - 21 B 96.1637
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Das ihm zur Last fallende Fehlverhalten muss so schwerwiegend sein, dass bei Würdigung aller Umstände eine weitere Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt als untragbar erscheint (vgl. BayVGH vom 15.2.2000 Az. 21 B 96.1637).Aus dem gleichen Grund kommt einem Wohlverhalten während des Verfahrens zum Widerruf der Approbation keine besondere Bedeutung zu, weshalb die Rechtsprechung im Regelfall vor einer Wiedererteilung der Approbation nach vorangegangenem Widerruf wegen Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit verlangt, dass der betroffene Arzt oder Apotheker eine gewisse Bewährungszeit durchläuft, die erst nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung zu laufen beginnt (vgl. BayVGH vom 15.2.2000 Az. 21 B 96.1637; VG Regensburg vom 29.7.2010 Az. RO 5 K 09.2408).
- BVerwG, 23.10.2007 - 3 B 23.07
Vereinbarkeit des Widerrufs einer Approbation als Apotheker wegen …
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an (vgl. BVerwG vom 19.8.2011 Az. 3 B 6.11, vom 25.2.2008 Az. 3 B 85.07, vom 23.10.2007 Az. 3 B 23.07 sowie vom 14.4.1998 Az. 3 B 95.97).Der Entzug der Apothekenbetriebserlaubnis als ein "milderes Mittel" kann ausschließlich dann in Betracht kommen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Approbation nicht erfüllt sind, also die Würdigung des inkriminierten Verhaltens des Betroffenen (noch) nicht die Annahme der Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufes rechtfertigt, denn zum Apothekerberuf zählt auch die Tätigkeit als angestellter Apotheker (vgl. BVerwG vom 23.10.2007 Az. 3 B 23/07).
- BVerwG, 26.09.2002 - 3 C 37.01
Approbation, Widerruf der - eines Apothekers; Widerruf einer …
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Hat sich ein Apotheker als unwürdig zur Ausübung des Apothekerberufes erwiesen, so liegt im Approbationsentzug kein verfassungswidriger, insbesondere kein unverhältnismäßiger, Eingriff in die Berufsfreiheit vor (vgl. BVerwG vom 26.9.2002 in NJW 2003, 913).
- BVerwG, 18.08.2011 - 3 B 6.11
Widerruf einer ärztlichen Approbation wegen Berufsunwürdigkeit; maßgeblicher …
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an (vgl. BVerwG vom 19.8.2011 Az. 3 B 6.11, vom 25.2.2008 Az. 3 B 85.07, vom 23.10.2007 Az. 3 B 23.07 sowie vom 14.4.1998 Az. 3 B 95.97). - BVerwG, 14.04.1998 - 3 B 95.97
Berufsrecht der Ärzte - Begriff der Unwürdigkeit eines Arztes, Aussetzung des …
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an (vgl. BVerwG vom 19.8.2011 Az. 3 B 6.11, vom 25.2.2008 Az. 3 B 85.07, vom 23.10.2007 Az. 3 B 23.07 sowie vom 14.4.1998 Az. 3 B 95.97). - BVerwG, 27.10.2010 - 3 B 61.10
Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Approbation wegen Unzuverlässigkeit und …
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Denn die Entscheidung des Beklagten über den Fortbestand der Approbation ist nicht auf eine weitere Ahndung oder Bestrafung der Klägerin gerichtet, sondern stellt allein eine Maßnahme zur Abwehr von Gefahren dar, die mit der Fortsetzung der Berufstätigkeit als Apothekerin verbunden sind (vgl. BVerwG vom 27.10.2010 Az. 3 B 61.10). - BVerwG, 25.02.2008 - 3 B 85.07
Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht bei Nichtbeachtung von für …
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Widerrufsvoraussetzungen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens an (vgl. BVerwG vom 19.8.2011 Az. 3 B 6.11, vom 25.2.2008 Az. 3 B 85.07, vom 23.10.2007 Az. 3 B 23.07 sowie vom 14.4.1998 Az. 3 B 95.97). - VGH Bayern, 09.07.2012 - 21 ZB 11.2997
Widerruf der Apothekerapprobation; Verurteilung wegen Betrugs; Unwürdigkeit; …
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Nach alledem sind die Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BApO erfüllt, weshalb die Regierung von Oberfranken als zuständige Behörde die Approbation der Klägerin widerrufen musste (vgl. zur strafrechtlichen Verurteilung eines Apothekers zu 160 Tagessätzen Geldstrafe wegen Betrugs BayVGH vom 9.7.2012 Az. 21 ZB 11.2997). - VG Regensburg, 29.07.2010 - RO 5 K 09.2408
1. Zum Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt nach …
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Aus dem gleichen Grund kommt einem Wohlverhalten während des Verfahrens zum Widerruf der Approbation keine besondere Bedeutung zu, weshalb die Rechtsprechung im Regelfall vor einer Wiedererteilung der Approbation nach vorangegangenem Widerruf wegen Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit verlangt, dass der betroffene Arzt oder Apotheker eine gewisse Bewährungszeit durchläuft, die erst nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung zu laufen beginnt (vgl. BayVGH vom 15.2.2000 Az. 21 B 96.1637; VG Regensburg vom 29.7.2010 Az. RO 5 K 09.2408). - VGH Bayern, 29.10.1991 - 21 B 91.1337
Auszug aus VG Bayreuth, 03.04.2012 - B 1 K 10.242
Von einem Apotheker, der in einem der Kernbereiche des Gesundheitswesens tätig ist, erwartet man wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses, das zwischen ihm und vor allem den Patienten vorhanden sein muss, nicht nur eine sorgfältige und ordnungsgemäße, sondern eine auch sonst in jeder Hinsicht integre Berufsausübung (vgl. BayVGH vom 29.10.1991 Az. 21 B 91.1337).
- VG München, 12.04.2016 - M 16 K 15.3571
Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs
Dementsprechend stellt die bayerische Rechtsprechung (vgl. etwa VG Bayreuth, U.v. 03.04.2012 - B 1 K 10.242 - juris Rn. 43) fest, dass dem Wohlverhalten vor einer außerberuflichen Bewährungszeit kein besonderes Gewicht zukommt - die bayerische Rechtsprechung verbietet es hingegen nicht, eine solche Phase des Wohlverhaltens nicht zu berücksichtigen.